Learnible GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für die Nutzung der Standardsoftware Learnible. Sie werden bei Abschluss der „Einzelverträge“ in den Vertrag einbezogen.

Die Allgemeinen Regelungen sind im Teil I aufgeführt. Je nach Bestimmung im Einzelvertrag sind die Regelungen für die Einführungsphase in gesonderten AGB oder im Teil II dieser AGB dokumentiert.

Die Regelungen für den Betrieb werden im Teil III und die Regelungen für die Erbringung von Serviceleistungen im Teil IV dokumentiert.

Übersicht:

Teil I: Allgemeine Regelungen

Teil II: Konfiguration und Inbetriebnahme (Einführungsphase) Teil III: Hosting und SaaS (Betrieb)

Teil IV: Serviceleistungen

‌Teil I: Allgemeine Regelungen

‌§ 1 Vertragsbestandteile

  1. Vertragsbestandteile sind

    1. Der jeweilige Einzelvertrag, welcher Leistungen, technische Anforderungen, Preise etc. regelt.

    2. Diese AGB, die die rechtlichen Bedingungen des Vertrags betreffen.

    3. Die Anlagen dieser AGB

      • Anlage AVV Regelungen zur Auftragsverarbeitung samt weiteren Dokumentationen. Diese Dokumentationen werden in dem jeweiligen Einzelvertrag benannt.

      • Anlage SLA Support und Verfügbarkeit

      • Anlage Preisliste

  2. Die AGB der Learnible gelten ausschließlich. AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.

  3. Definitionen

    1. „Auftragsverarbeitung“ ist die Auftragsverarbeitung im gesetzlichen Sinne. Die erforderlichen Dokumentationen sind aus der Anlage AVV zu ersehen.

    2. „Berechtigte User“ sind die natürlichen Personen, die die Standardsoftware mit Zustimmung des Kunden nutzen können. Eine etwaige zahlenmäßige Beschränkung der berechtigten User/ Nutzer ist in dem Einzelvertrag festgelegt.

    3. „Betriebsverantwortung“ beschreibt den Bereich, in dem die Learnible allein das technische

      System oder die Standardsoftware administriert.

    4. „Content“ ist die Bezeichnung für alle gespeicherten Multimediawerke, Dokumente, Sprach oder Bildwerke, die vom Kunden zur Schulung mit dem technischen System verarbeitet werden.

    5. „Dokumentation“ bezeichnet die Bedienungsanleitung für die Standardsoftware […]. Diese wird dem Kunden online stets in aktueller Version zur Verfügung gestellt.

    6. „Dritter“ ist jeder andere, dem durch die Learnible keine Rechte zur Nutzung der Standardsoftware Learnible überlassen werden.

    7. „Einzelvertrag“ ist das Dokument Einzelvertrag, das den individuellen Vertrag wiedergibt, der zwischen dem Kunden und der Learnible geschlossen wird. Der Vertrag besteht aus dem jeweiligen Einzelvertrag samt seinen Anlage(n) und diesen AGB samt ihren Anlagen.

    8. „Empfangende Partei“ ist diejenige Partei, die Besitz von/ oder Zugriff auf die Geschäftsgeheimnisse durch die offenbarende Partei erhält.

    9. „Feiertage“: sind die für das Bundesland NRW gültigen. Sie beginnen am Vortag um 16.00 Uhr und enden am nächsten „Werktag“ um 09.00 Uhr. Es gilt die Zeitzone Berlin.

    10. „Knotenpunkt“ ist die Schnittstelle oder der Übergabepunkt von dem jeweiligen Rechenzentrum zu Datennetzen, bzw. in Datennetze, die rechtlich nicht der Learnible zuzuordnen sind, wie insbesondere dem Internet oder Datennetzen des Kunden.

    11. „Kunde“ ist der Vertragspartner der Learnible, der entweder seinen Angestellten oder seinen berechtigten Mitarbeitern die Standardsoftware oder das technische System Learnible zum Gebrauch überlassen darf.

    12. „Mitarbeiter“ sind die Angestellten der Learnible.

    13. „Monitoring“ ist die Überwachung der Funktion des technischen Systems Learnible.

    14. „nicht abgestimmter technischer Change“: ist eine ohne Zustimmung der Learnible erfolgende Änderung der vertragsgegenständlichen Software. Die Durchführung eines nicht abgestimmten technischen Changes bedingt, dass der Kunde die Beweislast dafür hat, dass die Learnible die Störung zu vertreten hat.

    15. „Offenbarende Partei“ ist diejenige Partei, die der jeweils empfangenden Partei Besitz von/ oder Zugriff auf die Geschäftsgeheimnisse gewährt.

    16. „Plattform“: diese besteht aus der IT- Infrastruktur, auf der die Software wie auch die Daten installiert sind.

    17. „Release“ ist der Oberbegriff für „Updates“ und „Upgrades“, die dem Kunden zur Verfügung gestellt werden.

    18. „Standardsoftware“ ist die dem Kunden im Rahmen des Einzelvertrags – zur Weiterüberlassung an die berechtigten User – überlassene Standardsoftware. Diese besteht

      in der Webserversoftware, die im Rechenzentrum betrieben wird und der Onsite- Software, die auf Clients betrieben wird.

    19. „Supportarbeiten“ bezeichnet Arbeitsleistungen der Learnible mittels derer versucht wird, einen aufgetretenen „Supportfall“ zu beseitigen, Hilfeleistungen zu erbringen oder eine akzeptable Umgehungsmöglichkeit zu realisieren.

    20. „Supportfall“ bedeutet, dass die dem Kunden überlassene Standardsoftware nicht verfügbar ist oder fehlerhaft arbeitet, dass z. B. Serviceleistungen wie Datensicherung nicht funktionieren, ohne dass die Learnible dies zu verantworten hat.

    21. „Systemumgebung“ bezeichnet die technische Umgebung, die zum ordnungsgemäßen Betrieb der Standardsoftware, der Onsite- Software Learnible oder des technischen Systems erforderlich ist. Die erforderliche und empfohlene Systemumgebung ist in der jeweiligen Leistungsbeschreibung dokumentiert.

    22. „Update“ bezeichnet ein zur Anpassung der Standardsoftware entwickeltes Release, das die Funktionsfähigkeit der Standardsoftware aufrechterhalten soll.

    23. „Upgrade“ bezeichnet einen neuen Programmstand, der gegenüber dem vorhergehenden Programmstand der Software einen Leistungs- und/ oder Funktionszuwachs enthält.

    24. „Vertragsschluss“ bezeichnet die beidseitige Unterzeichnung der Verträge.

    25. „Werktage“: sind Wochentage, an denen die Durchführung von Leistungen erfolgt. Dies geschieht zu den regulären Bürozeiten der Learnible von Montag bis Freitag von 10 Uhr bis 17 Uhr, außer an „Feiertagen“. Es gilt die Zeitzone Berlin. Andere Leistungszeiten können vereinbart werden, wenn eine Einigung über deren Vergütung erzielt wird.

‌§ 2 Leistungspflichten des Kunden

Der Kunde hat die in dem jeweiligen Einzelvertrag genannten Leistungspflichten zu erbringen.

§ 3 Vergütung

  1. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag und ist nach dem dort geregelten Modus ohne Abzüge zu zahlen. Die dort genannten Beträge sind Nettobeträge.

  2. Die Kosten für die Beistellungen durch den Kunden, wie insbesondere die Anbindung des Kunden an Datennetze durch (z.B. die Deutsche Telekom AG oder andere Carrier) sind nicht Bestandteil dieser AGB, bzw. des jeweiligen Einzelvertrags.

  3. Jegliche Arbeitsleistungen sind gesondert nach Maßgabe des jeweiligen Einzelvertrags zu vergüten.

  4. Die Learnible behält sich die Geltendmachung von Zurückhaltungsrechten gegenüber dem Kunden im Falle von Zahlungsrückständen aus demselben Vertragsverhältnis vor. Dem Kunden wird ein entsprechender Warnhinweis erteilt, wenn sich die Learnible die Nutzbarkeit der jeweiligen Standardsoftware vorbehält und von der Zahlung der offenen Posten abhängig macht.

  5. Die Learnible ist berechtigt, die Entgelthöhe für Dauerschuldverhältnisse 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Eingehung des Vertrags, bzw. dem Zeitpunkt der letzten Erhöhung, um einen angemessenen Betrag anzupassen. Die Anpassung darf maximal im Umfang der Erhöhung des Erzeugerpreisindex für Dienstleistungen der Informationstechnologie (WZ08/62) erfolgen, herausgegeben vom Statistischen Bundesamt. Der Änderungsrahmen richtet sich nach der Indexentwicklung zwischen dem Indexstand zum Zeitpunkt der Vertragseingehung, bzw. der letzten Anpassungserklärung und dem im Zeitpunkt der neuen Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichen Indexstand. Sollte dieser Index nicht mehr veröffentlicht werden, ist für die Ermittlung des Änderungsrahmens derjenige vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index maßgeblich, der die Entwicklung der durchschnittlichen Erzeugerpreisindexe am ehesten abbildet.

  6. Sollte die Kosten der Learnible für die Durchführung des Einzelvertrags um 3 % höher sein als der Index WZ08/62, so darf die Learnible eine weitere Anpassung der Vergütung des jeweiligen Einzelvertrags verlangen, wenn die zusätzliche Vergütung ausschließlich zur Kompensation von Kosten verwendet wird, die der Learnible infolge der Durchführung des jeweiligen Einzelvertrags entstehen. Dem Kunden steht in diesem Fall die Möglichkeit zur Verfügung, den jeweiligen Einzelvertrag mit einer Frist von dann 6 Monaten ordentlich zu kündigen, berechnet ab dem Moment des Zugangs der Information über die gewünschte Anpassung der Vergütung. Weitere Ansprüche stehen dem Kunden nicht zu.

  7. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, das Nutzungsentgelt zu zahlen, das durch die befugte oder unbefugte Nutzung der Standardsoftware durch Dritte entstanden ist, es sei denn, er hat die Nutzung nicht zu vertreten. Dem Kunden obliegt der Nachweis, dass er die Nutzung nicht zu vertreten hat.

§ 4 Content

  1. Die eigentumsgleichen Rechte an dem Content stehen dem Kunden zu.

  2. Der Content wird durch Learnible nur im Rahmen der Durchführung des jeweiligen Einzelvertrags verarbeitet. Der Content wird bei Beendigung des jeweiligen Einzelvertrags unwiderruflich gelöscht.

  3. Für die Laufzeit des jeweiligen Einzelvertrags überlässt der Kunde der Learnible das Recht zur Nutzung des Contents in dem durch die Durchführung des Einzelvertrags erforderlichen Zwecks.

§ 5 Haftung

  1. Sofern keine Beschränkung der Haftung individuell vereinbart wurde, gilt Folgendes: Die Learnible haftet unbeschränkt für die Verletzung von Pflichten und Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden.

  2. Für die infolge einfacher Fahrlässigkeit erfolgte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Learnible in dem Umfang, der für sie zum Zeitpunkt der Eingehung des Einzelvertrags ersichtlich war oder hätte ersichtlich sein müssen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Zieles des Vertrages notwendig sind.

  3. Schadensersatzansprüche verjähren 12 Monate ab dem Moment indem der Kunde den Schaden kannte oder ohne Anwendung grober Fahrlässigkeit hätte kennen müssen. Hinsichtlich von Schäden, die sich aus einer Verletzung von Leib, Leben und/ oder Gesundheit und/ oder der Verletzung einer Garantiezusage ergeben und/ oder die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung unberührt. Ebenso unberührt bleiben die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes.

  4. Der Kunde hält die Learnible von allen Ansprüchen frei, die sich daraus ergeben, dass die mit dem Content verbundenen personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit den jeweils aktuellen Regelungen der DSGVO und des BDSG in dem technischen System gespeichert, verarbeitet und den Berechtigten Usern zugänglich gemacht werden; ferner dass mit dem Content keine rechtswidrigen Inhalte gespeichert werden oder Dritten zur Verfügung gestellt werden.

§ 6 Höhere Gewalt

  1. Fälle höherer Gewalt entbinden beide Parteien für ihre Dauer und den Umfang ihrer Auswirkungen von ihren jeweiligen Leistungspflichten. Die Parteien werden sich über alle Fälle höherer Gewalt (sowohl deren Beginn wie Beendigung) unverzüglich gegenseitig schriftlich informieren, und zwar innerhalb von drei (3) Tagen ab dem Datum, ab dem sie von den Umständen Kenntnis haben, die der Leistungserbringung entgegenstehen.

  2. Erfolgt die Benachrichtigung schuldhaft verspätet, ist jede Partei der anderen zum Ersatz eines daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

  3. Als höhere Gewalt gelten Geschehnisse, die von keiner Partei zu vertreten sind und die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersagbar sind und die die Durchführung des Vertrages erheblich erschweren, beeinträchtigen oder vereiteln können und die außerhalb der Kontrolle der jeweiligen Partei stehen und die auch durch zumutbare Maßnahmen nicht hätten verhindert werden können, wie z. B. Krieg, Ausschreitungen, Epidemien, Malware, hoheitliche Verfügungen, Mobilmachung, Terrorismus, Brand, Naturkatastrophen oder Streiks oder Aussperrungen.

‌§ 7 Subunternehmervorbehalt und Verbot der Direktbeauftragung

Die Learnible hat die Möglichkeit, dem Kunden eine Liste zu übergeben, die die Subunternehmer aufführt, mit denen die Learnible ständig zusammenarbeitet. Der Kunde hat die Möglichkeit, der Learnible die Zustimmung zur Beauftragung einzelner Subunternehmer zu verweigern. Die Verweigerung darf nicht ohne billigen Grund geschehen. Die Learnible haftet für das Verschulden des eingeschalteten Subunternehmers wie für eigenes Verschulden und ist für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen und IT- sicherheitsrechtlichen Vorschriften verantwortlich.

§ 8 Nutzungsrechte

Die Learnible überträgt dem Kunden für die Laufzeit des jeweiligen Einzelvertrags das einfache, räumlich unbeschränkte Recht, den jeweils maximal in der im Einzelvertrag ausgewiesenen Anzahl von berechtigten Usern zeitgleich zu erlauben, über interne oder öffentliche Datennetze auf das technische System zuzugreifen.

An dem „Content“ erhält die Learnible für die Dauer des jeweiligen Einzelvertrags das einfache, räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht, den Content zu vervielfältigen, im Rahmen der vertraglich zulässigen Nutzung des Systems zu veröffentlichen, zu senden und den berechtigten Usern zur Verfügung zu stellen.

‌§ 9 Vertragsdauer und Kündigung

  1. Grundsätzlich ergeben sich Beginn und ordentliche Kündigungsmöglichkeiten des jeweiligen Vertragsverhältnisses aus dem jeweiligen Einzelvertrag.

  2. Sofern im jeweiligen Einzelvertrag nichts anderes vereinbart wird, gilt: Der jeweilige Einzelvertrag wird für unbeschränkte Zeit geschlossen. Sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien drei Monate vor dem jeweiligen Ende der Laufzeit schriftlich kündigt, verlängert sich die Vereinbarung stillschweigend um weitere 12 Monate und die Zeitspanne bis zum 31.12. des Jahres, in dem der Vertrag ohne Verlängerung beendet würde. Die folgenden Laufzeiten beginnen dann jeweils am

    1.1. und enden am 31.12. eines Jahres.

  3. Das Recht jeder Vertragspartei, den jeweiligen Einzelvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die Learnible insbesondere in jedem Fall vor, in dem

    1. der Kunde innerhalb eines Zeitraumes, der sich über mehr als drei Monate erstreckt, in Verzug ist;

    2. der Kunde zahlungsunfähig ist oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder mangels Masse der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen worden ist; nach Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden darf die Learnible jedoch nicht wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Vergütung, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist oder wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden, kündigen;

    3. der Kunde gegen wesentliche vertragliche Pflichten verstößt, und diesen Verstoß auch nach Abmahnung oder Benachrichtigung über die Sperrung der Inhalte durch die Learnible nicht unverzüglich abstellt.

§ 10 Datenschutz

  1. Die Vereinbarungen der Vertragsparteien über den Datenschutz und die Geheimhaltung in Bezug auf personenbezogene Daten sind in der Anlage AVV gesondert geregelt.

  2. Learnible hat ferner sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit der Mitarbeiter vorzunehmen und dem Kunden auf Verlangen nachzuweisen. Das Gleiche gilt für Mitarbeiter von eingeschalteten Subunternehmern.

§ 11 Geheimhaltung

  1. Die empfangende Partei ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten

    Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, außerdem Informationen, die Gegenstand technischer und organisatorischer Geheimhaltungsmaßnahmen sind und als vertraulich gekennzeichnet sind oder die angesichts der Art der Information oder der Umstände der Übermittlung vernünftigerweise als vertraulich anzusehen sind, auch für eine Zeitspanne von 3 Jahren nach dem Ende des jeweiligen Vertragsverhältnisses,

    1. ausschließlich zum Zwecke der Leistungserbringung nach dem jeweils anwendbaren Einzelvertrag und dieser AGB zu nutzen und

    2. vertraulich zu behandeln, insbesondere sie nicht an Dritte weiterzugeben, vor unbefugtem Zugriff zu schützen und mit der gleichen Sorgfalt zu behandeln, die die empfangende Partei bei eigenen, gleichermaßen vertraulichen Informationen anwendet, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

  2. Dies gilt für alle Unterlagen, Content, Fachkonzepte, Software, Zeichnungen, Pläne, Preislisten und sonstige Dokumente, die die offenbarende Partei der empfangenden Partei zur Verfügung gestellt hat, auch wenn diese nicht ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind und nach dem GeschGehG geschützt sind.

  3. Die empfangende Partei sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihr mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Dies beinhaltet insbesondere dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) sowie die Verpflichtung aller mit der Vertragsdurchführung betrauten Personen auf das Datengeheimnis nach § 53 BDSG und zur Vertraulichkeit (Art. 28 Abs. 3 lit. b) DSGVO). Auf Verlangen der offenbarenden Partei hat die empfangende Partei Auskunft über die Personen, denen vertrauliche Informationen überlassen wurden oder den Zugriff auf personenbezogene Daten der offenbarenden Partei erhalten haben, zu erteilen und die Verpflichtungserklärungen der offenbarenden Partei vorzulegen.

  4. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht, soweit Informationen

    1. bereits vor Erlangen der Informationen bekannt waren oder rechtmäßig und ohne die die Vertraulichkeit betreffende Einschränkung aus anderen Quellen bekannt werden;

    2. ohne Verstoß der empfangenden Partei gegen diese Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt werden; oder

    3. auf Grund von zwingenden rechtlichen Regelungen oder gerichtlichen oder aufsichtsrechtlichen Anordnungen offengelegt werden müssen. In diesem Fall wird die empfangende Partei die offenbarende Partei unverzüglich informieren und die offenbarende Partei bestmöglich dabei unterstützen, gegen die Pflicht zur Offenlegung vorzugehen.

  5. Sofern die empfangende Partei im Auftrag der offenbarenden Partei Zugriff auf personenbezogene Daten von Kunden erhält oder diese verarbeitet oder nutzt, gilt die in der Anlage  AVV enthaltene Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung. Bei Bedarf (z.B. neuen gesetzlichen und/ oder technischen Anforderungen) werden die Parteien diese Vereinbarung anpassen.

  6. Nach Aufforderung durch die offenbarende Partei wird die empfangende Partei unverzüglich alle vertraulichen Informationen und personenbezogenen Daten herausgeben. Verbliebene Kopien sind nach Aufforderung der offenbarenden Partei zu löschen, soweit und solange sie nicht zur Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten bei der empfangenden Partei verbleiben müssen. Bestehen gesetzliche Aufbewahrungspflichten dürfen die vertraulichen Informationen und personenbezogenen Daten ausschließlich zum Zweck der Erfüllung dieser Pflichten aufbewahrt und verwendet werden.

§ 12 Allgemeines

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsregelungen oder der jeweiligen Ergänzungsvereinbarungen dieser Regelung unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt werden.

  2. Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung eines Vertragsbestandteils beinhalten sowie besondere Garantiezusagen und Abmachungen, sind schriftlich in dem jeweiligen Einzelvertrag niederzulegen. Werden Erklärungen der vorgenannten Art von Vertretern oder Hilfspersonen von der Learnible abgegeben, sind sie für die Learnible nur dann verbindlich, wenn die Geschäftsführung der Learnible hierfür ihre schriftliche Zustimmung erteilt.

  3. Der Kunde darf Rechte und Ansprüche aus dem jeweiligen Einzelvertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Learnible an Dritte abtreten. Die Learnible ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem jeweiligen Einzelvertrag insgesamt oder einzelne Leistungen auf mit ihr verbundene Unternehmen i.S.d. § 15 AktG abzutreten.

  4. Die Vertragsparteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.

  5. Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, der Sitz der Learnible als Gerichtsstand vereinbart. Die Learnible ist unbeschadet dessen auch berechtigt, Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Kunden zuständig ist.

‌Teil II: Konfiguration und Inbetriebnahme (Einführungsphase)

Diese Regelungen des Teil II sind nur dann anwendbar, wenn in dem jeweiligen Einzelvertrag bestimmt wird, dass sie anwendbar sind.

‌§ 13 Prozess der Konfiguration

  1. Einzelheiten der Inbetriebnahme ergeben sich aus dem Einzelvertrag.

  2. Ansehung des Umfangs der vom Kunden gewünschten Leistungen vollzieht sich der Realisierungsprozess in zwei Phasen. In der ersten Phase wird das Konfigurationsprotokoll (Anlage KP) erstellt. In der zweiten Phase geht es um die Realisierung der Vereinbarungen aus der Anlage KP.

  3. Fachlicher Soll-Zustand der konfigurierten Standardsoftware

    Die Parteien werden im Rahmen eines Workshops die technisch möglichen und vom Kunden für den produktiven Einsatz der Standardsoftware und des technischen Systems gleichzeitig gewünschten und erforderlichen fachlichen Einstellungen erarbeiten. Die Ergebnisse des Workshops werden protokolliert und in der Anlage KP dokumentiert. Gemeinsam mit der Leistungsbeschreibung der Standardsoftware dient die Anlage  KP als maßgebliche Dokumentation für den Soll-Zustand.

  4. Verantwortlichkeit des Kunden für den fachlichen Soll-Zustand

    1. Der Kunde ist für die Auswahl der fachlichen Anforderungen und deren Vollständigkeit verantwortlich, die in der Anlage KP dokumentiert werden. Die Learnible hat ihn bei der Erstellung der Anforderungen zu unterstützen, ist aber grundsätzlich nicht für die Vollständigkeit oder Auswahl der fachlichen Eigenschaften verantwortlich. Fachliche Anforderungen, die nicht in der Dokumentation der Standardsoftware und der Anlage KP dokumentiert sind, schuldet die Learnible nicht. Eine Ausnahme besteht nur in den Fällen, in denen Funktionen und Eigenschaften aus technischen Gründen vorhanden sein müssen, um die vom Kunden gewünschten Funktionen und Eigenschaften realisieren zu können.

    2. Verantwortung der Learnible

      Learnible kann den Kunden hinsichtlich des fachlichen Soll-Zustands beraten, haftet aber ausdrücklich nicht dafür, dass die vom Kunden vorausgesetzten betriebswirtschaftlichen Vertragszwecke nicht erreichbar sind, wenn die hierfür erforderlichen Funktionen und Eigenschaften nicht in der Dokumentation niedergelegt wurden.

  5. Realisierung

Anhand der Anlage KP wird die Standardsoftware und das technische System konfiguriert. Nach diesem Prozess erfolgt die Abnahme gemäß Teil  II  §  15 und nach der Abnahme die Inbetriebnahme der für den Kunden angepassten, bzw. erstellten Software.

‌§ 14 Realisierung, Fristen und Termine

  1. Die Fristen richten sich nach der Anlage  KP. Änderungen können nur im beiderseitigen Einverständnis erfolgen und sind in Textform zu dokumentieren.

  2. Sollte aus Sicht von Learnible absehbar sein, dass die genannten Termine und Fristen, aus welchen Gründen auch immer, nicht eingehalten werden können, so meldet die Learnible dies unverzüglich nach Kenntnis der zu den Terminverschiebungen führenden Gründe.

§ 15 Abnahme

  1. Learnible meldet dem Kunden die Abnahmefähigkeit.

  2. Eine produktive Nutzung des technischen Systems und der Standardsoftware durch den Kunden, ohne dass zuvor ein gemeinsames Abnahmeverfahren mit der Learnible durchgeführt wird, erfolgt auf eigene Gefahr des Kunden.

  3. Sollte der Kunde konkludent abnehmen wollen, so gilt: Hat der Kunde zehn Werktage nach Abschluss der Arbeiten die Abnahme noch nicht ausdrücklich erklärt, gilt die Abnahmeerklärung als konkludent erfolgt, wenn die Learnible den Kunden auf die Folgen seines Verhaltens hinweist und der Kunde hierauf binnen einer Frist von fünf Werktagen keine Rügen geltend macht.

  4. Die Abnahme erfolgt ausschließlich gegen die Anlagen  KP und die Dokumentation der Standardsoftware. Die Realisierung anderer als in diesen Anlagen ausdrücklich dokumentierten oder dem Kunden aus Teststellungen bekannten Funktionen und Eigenschaften schuldet die Learnible nur dann, wenn dies aus den im Teil II § 13 Abs.4 lit. a genannten Gründen erforderlich ist.

§ 16 Vergütung

Die Durchführung eines Workshops ist gesondert zu vergüten.

‌Teil III: Hosting und SaaS (Betrieb)

‌§ 17 Vertragsgegenstand Vermietung des technischen Systems

  1. Dem Kunden wird das in dem jeweiligen Einzelvertrag genannte technische System vermietet. Mitvermietet werden die in dem jeweiligen Einzelvertrag bezeichneten Schnittstellen zu öffentlichen Datennetzen wie dem Internet.

  2. Die Learnible wird das technische System Learnible während der Laufzeit des jeweiligen Einzelvertrags instand halten und instandsetzen. Verfügbarkeiten und Wartungsfenster sind der Anlage SLA zu entnehmen.

  3. Die Erweiterung von Funktionen des technischen Systems Learnible oder die Anpassung der Leistungen zu sich ändernden faktischen oder technischen Anforderungen des Kunden sind nicht Gegenstand der geschuldeten Leistungen, sondern gesondert zu beauftragen.

‌§ 18 Leistungsgegenstand des technischen Systems

  1. Das technische System wird mitsamt einer Dokumentation in dem Release, das zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung aktuell ist, erstmals überlassen und nachfolgend laufend aktualisiert.

  2. Maßgeblich für den Leistungsumfang ist die Dokumentation des technischen Systems oder – sofern zwischen den Parteien die Durchführung einer Testphase vereinbart war – das getestete technische System.

  3. Dem Kunden werden einfache, nicht ausschließliche, weltweite und auf die Laufzeit des jeweiligen Einzelvertrags begrenzte Nutzungsrechte überlassen, die es ihm ermöglichen, über öffentliche Datennetze auf das technische System Learnible zuzugreifen, § 69c Nr.4 UrhG. Andere Nutzungsrechte werden nicht überlassen. Die Anzahl der jeweiligen Nutzungsrechte ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.

  4. Der Transport der Daten über öffentliche oder private Datennetze gehört nicht zu den Pflichten, die die Learnible übernimmt. Eine Gewährleistung dafür, dass das technische System Learnible jederzeit am Sitz des Kunden oder anderen Orten abrufbar ist, wird mithin nicht übernommen.

‌§ 19 Aktualisierung des technischen Systems

  1. Die Learnible trifft die Verpflichtung zur Aktualisierung, Instandsetzung und Instandhaltung des technischen Systems. Sofern die Bedienung des technischen Systems Learnible sich ändert oder neue Funktionen hinzutreten, wird auch die Bedienungsanleitung aktualisiert.

    1. Leistung

      Learnible verpflichtet sich, das technische System zur Verfügung zu stellen, das die Kompatibilität zu derjenigen Systemumgebung herstellt, die dem jeweiligen Stand der Technik entspricht.

      Ebenfalls wird das technische System im Rahmen des im Einzelvertrag vereinbarten Umfangs an gesetzliche Vorgaben angepasst. Bei Nichtbestehen einer entsprechenden Vereinbarung gilt, dass die Learnible keine Verpflichtung zur Anpassung des technischen Systems außerhalb der normalen Release-Zyklen von 6 Monaten trifft.

    2. Prozess für die Anpassung

      aa.) Technische Anpassung an eine geänderte Systemumgebung

      Zur Verfügung gestellt wird ausschließlich das technische System, das die Kompatibilität zu der im Einzelvertrag genannten Systemumgebung herstellt. Voraussetzung ist, dass die Learnible zur Herstellung der Kompatibilität ausdrücklich verpflichtet ist. Geschuldet ist die Anpassung an eine Systemumgebung, die dem Stand der Technik entspricht.

      bb.) Gesetzesänderungen

      Zur Verfügung gestellt wird ausschließlich ein technisches System, deren Nutzung nach Ansicht der Learnible rechtskonform ist. Es ist Sache des Kunden, zu überprüfen, ob

      die jeweils von ihm mit dem technischen System durchgeführte Anwendung rechtskonform ist.

      Sofern sich aus einem Rechtsakt einer öffentlichen Institution (Gesetzgeber, Behörde oder Gericht) die Notwendigkeit einer Änderung des technischen Systems ergibt und Learnible nachweist, dass auch eine andere Auslegung der Normen zulässig ist, hat der Kunde keinen Anspruch darauf, dass das technische System im Rahmen der Mietpauschale zu ändern ist, wenn die Änderung für die Mehrzahl der Kunden der Learnible zu unzumutbaren Folgen führen würde. Entsprechende Anforderungen des Kunden sind im Wege eines Changes gesondert zu vereinbaren, es sei denn, entsprechende Änderungen wären durch Veränderungen von Parametern des technischen Systems zu realisieren.

      Ferner obliegt der Learnible im Rahmen des Mietvertrags nicht die Verpflichtung, die Rechtslage oder Rechtsanwendung in den jeweiligen Regionen zu überprüfen, in denen der Kunde tätig ist. Sofern der Kunde Hinweise auf eine Änderung der Rechtslage gibt, wird Learnible überprüfen, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt die Software zu ändern ist.

      Ab dem Zeitpunkt des Erlasses eines Rechtsakts hat die Learnible 3 Monate Zeit, den Rechtsakt umzusetzen, wird sich aber bemühen diese Umsetzung so rechtzeitig durchgeführt zu haben, dass das technische System unterbrechungsfrei bestimmungsgemäß eingesetzt werden kann.

      cc.) Fachliche Änderungen

      Abseits anderslautender Vereinbarungen hat der Kunde im Rahmen des jeweiligen Einzelvertrags keinen Anspruch auf Veränderungen des technischen Systems. Das technische System wird nach eigenem Ermessen der Learnible fachlich aktualisiert. Für den Kunden besteht die Möglichkeit, Anregungen zu möglichen Weiterentwicklungen zu geben. Learnible wird Anregungen des Kunden ernsthaft prüfen. Ein Anspruch auf eine Verwirklichung/ Umsetzung dieser Anregungen besteht jedoch nicht.

    3. Upgrades

      Learnible stellt dem Kunden Upgrades des technischen Systems zur Verfügung, nachdem sie durch Learnible freigegeben wurden und sofern nicht im Folgenden etwas Abweichendes bestimmt ist. Diese Upgrades enthalten Erweiterungen und Verbesserungen des technischen Systems. Ein Anspruch auf die Überlassung von Upgrades besteht nicht.

  2. Bedienungsanleitung

Sofern die Bedienung des technischen Systems sich ändert oder neue Funktionen hinzutreten, wird auch die Bedienungsanleitung des technischen Systems aktualisiert.

‌§ 20 Sonderregelungen für testweise überlassene Standardsoftware

Die testweise Überlassung von der Standardsoftware erfolgt kostenlos. Die Standardsoftware wird mithin für die Laufzeit der Verträge verliehen. Eine Gewährleistung wird nicht übernommen. Dem Kunden obliegt die eigenständige Sicherung der Daten. Die Standardsoftware darf weder selbst durch den Kunden für gewerbliche Zwecke verwendet, noch Dritten für gewerbliche Zwecke überlassen werden.

‌§ 21 Leistungs- und Erfüllungsort

Der Leistungs- wie auch der Erfüllungsort ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.

‌§ 22 Laufzeiten und ordentliche Kündigungsmöglichkeiten

  1. Laufzeiten und ordentliche Kündigungsmöglichkeiten ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.

  2. Das Recht zur Erklärung der außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

‌Teil IV: Serviceleistungen

‌§ 23 Leistungserbringung durch Software

Sofern die Learnible Serviceleistungen schwerpunktmäßig durch die Verwendung von Software erbringt und nur ausnahmsweise durch Arbeitsleistungen, gilt:

  1. Learnible vermietet dem Kunden die zur Erbringung der Serviceleistungen erforderliche Software. Geschuldet wird nur die Überlassung derjenigen Funktionen, die in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich dokumentiert wurden und diejenigen Funktionen, die zwar nicht ausdrücklich erwähnt sind, aber aus technischen Gründen zur bestimmungsgemäßen Funktion zwingend erforderlich sind.

  2. Die Software wird während der Laufzeit des jeweiligen Einzelvertrags aktualisiert. Die Anzahl und der Umfang der erforderlichen Nutzungsrechte ergeben sich aus dem Zweck des jeweiligen Einzelvertrags, § 31 Abs.5 UrhG. Die Vergütung der erforderlichen Lizenzen richtet sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag.

  3. Die Regelung für die Gewährleistung richtet sich nach Teil III § 21 dieser AGB.

‌§ 24 Erfolgsbezogene Arbeitsleistungen

Sofern die im jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Services als Werkverträge qualifiziert werden, gelten folgende Regelungen:

  1. Abnahme von wiederkehrenden Leistungen

    1. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei wiederkehrenden, gleichartigen Leistungen keine wiederholte Abnahmeerklärung des Kunden erfolgt. In diesen Fällen tritt die Vollendung an die Stelle der Abnahme. Der Kunde wird von der Learnible per E-Mail oder auf andere Weise

      per Textform darauf hingewiesen, dass die Learnible bestimmte Leistungen erbracht hat. Es obliegt dem Kunden, sich innerhalb der im jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Fristen darüber zu informieren, ob die Leistungen der Learnible ordnungsgemäß erbracht wurden. Macht der Kunde innerhalb der in dem jeweiligen Einzelvertrag jeweils gesetzten Intervalle keine Reklamationen geltend, so gilt, dass die Leistung der Learnible ordnungsgemäß erbracht ist. Einer eigenständigen Abnahme bedarf es nur dann, wenn dies zwischen den Vertragsparteien in dem jeweiligen Einzelvertrag vereinbart ist.

    2. In den Fällen, in denen nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelvertrags eine Abnahme zu erfolgen hat, gilt: Die Abnahme ist schriftlich oder per Mail zu protokollieren. Sofern der Kunde die Leistungen der Learnible in Betrieb nimmt, ohne wesentliche Mängel geltend zu machen, geht diese von dem Bestehen einer konkludenten Abnahme aus. Die Learnible hat den Kunden hierauf aber in Schriftform gesondert hinzuweisen.

  2. Leistungspflichten des Kunden

    Es gelten die Regelungen des Teil I § 2.

  3. Gewährleistung

    1. Sofern der Kunde das technische System, die Onsite- Software oder die Systemumgebung ändert, so trägt er die Beweislast dafür, dass ein Mangel vorliegt.

    2. Gelingt es der Learnible innerhalb einer angemessenen Frist nicht, bestehende Mängel zu beheben, so ist der Kunde berechtigt, weitere Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Das Recht auf Rücktritt oder Geltendmachung von Schadensersatz besteht nicht, sofern die Funktionsfähigkeit der Standardsoftware nicht wesentlich beeinträchtigt ist.

    3. Der Kunde ist nicht berechtigt, Mängel selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, solange die Learnible zur Mängelbeseitigung bereit und dem Kunden eine weitere Nachbesserung zumutbar ist.

    4. Gewährleistungsansprüche verjähren zwölf Monate ab Abnahme oder Vollendung der Leistung. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen ein auftretender Mangel der Leistung zu einem Schaden an Leib, Leben und Gesundheit führt und/ oder durch den Mangel eine Garantiezusage verletzt wird und/ oder der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wird. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

  4. Stellt sich heraus, dass von der Learnible erbrachte Leistungen nicht unter die Gewährleistung fallen, so trägt der Kunde die Kosten einschließlich eventuell anfallender Reisekosten und Spesen gem. der allgemeinen Kostensätze der Learnible.

  5. Leistungsort und Laufzeit

Leistungsort und Laufzeiten ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.

§ 25 Supportleistungen

  1. Supportleistungen – „Supportfall“ – „Störung“

    Im Falle einer entsprechenden Beauftragung im Einzelvertrag beginnt Learnible nach Maßgabe der vereinbarten Anlage SLA innerhalb bestimmter Zeitspannen mit der Analyse der Ursache einer Störung. Die Verpflichtung der Learnible zur Durchführung von Leistungen zur Gewährleistung bleibt davon unberührt.

  2. Im Falle des Auftretens eines Supportfalls bemüht sich die Learnible um eine Beseitigung des Supportfalls, kann aber nicht gewährleisten, dass und bejahendenfalls innerhalb welcher Fristen der Supportfall beseitigt wird. Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.

  3. Hotline

    Störungsmeldungen erfolgen vom Kunden an Learnible per E-Mail oder telefonisch. Erfolgt die Störungsmeldung telefonisch, wird der Kunde die Störungsmeldung unverzüglich per E-Mail nachreichen. Learnible erbringt fernmündliche Kurzberatung oder Hilfeleistungen per Fernwartung bei auftretenden Fehlern/ Störungen, Anwendungsproblemen, Störungen oder sonstigen Fällen von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Standardsoftware.

  4. Nicht zu den Aufgaben der Hotline gehören die Klärung inhaltlicher und organisatorischer Fragen sowie die Einweisung in die Funktionalität der Standardsoftware.

  5. Vor Inanspruchnahme der Hotline wegen Problemen mit der Standardsoftware hat der Kunde die Lösung der Störung im zumutbaren Rahmen selbst zu versuchen. Insbesondere hat er dabei die Anwender-Dokumentation und die Hilfefunktion zu beachten.

  6. Supportleistungen für die Software von Drittherstellern

Sofern beauftragt, hat der Kunde Anspruch auf die Erbringung von Supportleistungen im Rahmen eines 1.st und 2.nd Level-Supports gegen Learnible, wenn der Kunde über die Learnible Standardsoftware von einem anderen Hersteller bezieht und Hilfestellungen bei der Meldung und Beseitigung von Supportfällen gegenüber diesem Hersteller wünscht.